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Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen Sektion Aargau des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (kurz sia aargau) besteht im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs und im Rahmen von Art. 37 ff. der Statuten des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins sia ein Verein als regionale Sektion des sia mit Sitz in Baden.

Die Sektion aargau ist hervorgegangen aus der am 13. April 2002 erfolgten Vereinigung der Sektionen sia Aargau, gegründet 1877 und sia Baden, gegründet 1949.

Art. 2 Zweck

Die Sektion sia aargau pflegt die Beziehungen zwischen Fachleuten und fördert den Dialog und den Kontakt zu den Behörden und den örtlichen Partnerverbänden im Kanton. Sie fördert das Verständnis für Technik, Baukunst und Umweltgestaltung unter ganzheitlicher Betrachtung. Sie tritt für die Geltung des Ingenieur- und Architektenstandes ein.

Die Sektion nimmt die Berufsinteressen seiner Mitglieder wahr und setzt sich dafür ein, dass ihre Mitglieder ihre Tätigkeit sowohl in beruflicher als auch in ethischer Hinsicht auf hoher Stufe halten.

Die Sektion sorgt für Informations- und Weiterbildungsmöglichkeiten.

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Aufnahme

Der Vorstand prüft die Aufnahmegesuche und stellt Antrag über die Aufnahme an das Generalsekretariat zuhanden der Direktion des sia. Die Direktion entscheidet endgültig über die Aufnahme.

Der Vorstand kann Bewerber, die bereits Mitglied des sia oder anderer Sektionen des sia sind, auf schriftliches Gesuch hin in die Sektion aufnehmen.

Art. 5 Ehrenmitgliedschaft

Zum Ehrenmitglied des sia aargau können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich auf dem Gebiet der Technik, Baukunst oder Wissenschaft oder um den Berufsstand besondere Verdienste erworben haben.

Art. 6 Austritt

Der Austritt eines Mitglieds kann nur auf Ende eines Vereinsjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Anzeige an den Präsidenten, der ihn an das General-sekretariat weiterleitet, erfolgen. Der Mitgliederbeitrag bleibt bis zum Austritt voll geschuldet.

Art. 7 Ausschluss

Der Vorstand verfügt den Ausschluss aus dem sia aargau, wenn das Mitglied seinen Vereinspflichten nicht nachkommt oder wesentlich gegen die Vereinsinteressen verstösst. Der Ausschluss aus dem sia zieht ohne weiteres den Ausschluss aus der Sektion sia aargau nach sich.

III. Die Organe des Vereins

Art. 8 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind

  • die Generalversammlung

  • der Vorstand

  • die Delegierten

  • die Projektgruppen

  • die Revisoren

Die Generalversammlung

Art. 9 Einberufung

Jährlich findet in der ersten Jahreshälfte eine ordentliche Generalversammlung statt. Bei Bedarf können vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder ausserordentliche Generalversammlungen einberufen werden. Die Einladung hat schriftlich mit Bekanntgabe der Traktanden mindestens vierzehn Tage im voraus zu erfolgen. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, kann nicht verbindlich beschlossen werden.

Art. 10 Kompetenz

In die Kompetenz der Generalversammlung fallen: Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Budgetssowie die Festsetzung der Mitgliederbeiträge Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstands auf die Dauer von zwei Jahren Wahl der Delegierten und der Abgeordneten in die zentralen Berufsgruppenräte auf die Dauer von zwei Jahren Wahl von zwei Revisorinnen oder Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren; Ernennung von Ehrenmitgliedern Revision der Statuten Auflösung des Vereins

Art. 11 Abstimmungen und Wahlen

Alle Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nichts anderes beschlossen wird. Es entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Abstimmungen steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.

Der Vorstand

Art. 12 Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier bis acht Mitgliedern. Alle Berufsgruppen sollen angemessen vertreten sein. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst. Er teilt die Funktion des Vizepräsidiums, der Kassenführung und des Sekretariats zu und regelt die Unterschriftenberechtigung.

Art. 13 Sitzungen und Beschlüsse

Vorstandssitzungen werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder auf Verlangen zweier Vorstandmitglieder einberufen. Gültige Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden protokolliert.

Art. 14 Pflichten

Der Vorstand leitet den sia aargau und vertritt diesen gegen aussen. Er besorgt alle Geschäfte, die nicht in die Befugnisse eines anderen Vereinsorgans fallen. Wichtige Geschäfte von allgemeinem Interesse sind vor einem Beschluss der Generalversammlung zu unterbreiten.

Die Delegierten

Art. 15 Delegierte

Die Generalversammlung wählt aus den Einzelmitgliedern und Ehrenmitgliedern des sia aargau, soweit letztere auch Einzel- oder Ehrenmitglied des sia sind, die nötige Anzahl Delegierte für die Vertretung des sia aargau. Sind mehr Delegierte gewählt, als dem sia aargau an der Delegiertenversammlung des sia zustehen, bestimmt der Vorstand vor jeder Delegiertenversammlung die Delegierten für die Teilnahme aus der Zahl der Gewählten.

Art. 16 Berufsgruppenräte

Die Generalversammlung wählt je ein Mitglied zur Vertretung des sia aargau in die zentralen Berufsgruppenräte.

Die Projektgruppen

Art. 17 Einberufung

Der Vorstand kann für die Behandlung von Aufgaben, die für den sia aargau von besonderem Interesse sind und nicht durch andere Vereinsorgane bearbeitet werden, Projektgruppen einsetzen.

Die Revisoren

Art. 18 Wahl

Zwei nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder oder nicht dem Verein angehörende Personen sind von der Generalversammlung als Revisoren zu wählen. Sie kontrollieren das Rechnungswesen des sia aargau und erstatten dem Vorstand und der Generalversammlung darüber Bericht.

IV. Finanzen

Art. 19 Einnahmen

Die finanziellen Mittel des sia aargau werden aufgebracht durch Mitglieder- und Unterstützungsbeiträge, Spenden und andere Einnahmen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 20 Haftung

Der sia aargau haftet für seine Verbindlichkeiten nur mit seinem Vermögen. Die Mitglieder sind nicht persönlich haftbar.

Art. 21 Entschädigung

Die Vorstands-, Berufsgruppen und Projektgruppenmitglieder versehen ihre Tätigkeit ehrenamtlich.

V. Statutenänderung und Auflösung des Vereins

Art. 22 Statutenänderung

Zur Statutenänderung ist die Zweidrittelsmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

Art. 23 Vereinsauflösung / Fusion

Beschlüsse über die Vereinsauflösung oder die Fusion mit einer anderen Sektion des sia erfolgen durch die Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die die Auflösung beschliessende Versammlung befindet über die Verwendung eines allenfalls nach der Liquidation noch verbleibenden Vermögens.

VI. Beschluss und Inkraftsetzung

Diese Statuten sind am 13. April 2002 von der Gründungsversammlung des sia aargau angenommen und durch die Delegiertenversammlung des sia vom 15. Juni 2002 genehmigt worden.

Aarau, Juni 2002

Der SIA übernimmt folgende Verantwortlichkeiten und Aufgaben:

  • Er verpflichtet seine Mitglieder zu einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Berufsausübung; er engagiert sich insbesondere in der Aus- und Weiterbildung und in der Forschung und unterstützt das Schweizerische Register der Ingenieure, Architekten und Techniker.

  • Er hält seine Mitglieder zu einer ethisch beispielhaften Berufsausübung an und verpflichtet sie dazu, die Regeln des fairen Wettbewerbs und die Standesregeln einzuhalten; er vertritt diese Grundsätze im beruflichen Umfeld.